Die Überarbeitung des Signaturgesetz ist nach langem Warten abgeschlossen worden. Mit Wirkung zum 01. Mai 2001 tritt dieses nun in Kraft. Änderungen wurden im Zuge der Vereinheitlichung der unterschiedlichen europäischen nationalen Vorhaben notwendig. Das Signaturgesetz löst das Signaturgesetz von 1997 ab und regelt die notwendige Sicherheitsinfrastruktur für elektronische Signaturen, die der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt werden. Diese Signaturen werden als qualifizierte elektronische Signaturen bezeichnet. Die erforderlichen Anpassungen im Privatrecht sind zur Zeit in der parlamentarischen Beratung und sollen noch dieses Jahr in Kraft treten. Auch Anpassungen für den öffentlichen Bereich sind in der Abstimmung. Nach langem Warten ist nun endlich der erste Schritt getan. Zwar werden die technischen Anforderungen an die europäischen Vorgaben angepaßt, doch leider macht der Einsatz der digitalen Signatur erst dann Sinn, wenn auch die entsprechenden Formvorschriften umgesetzt worden sind. Das Signaturgesetz von 1997 hat wenig Impulse auf den Einsatz dieser neuen Technologie ausgelöst. Dieses liegt daran, daß dieses nur einen modellhaften Charakter besaß. Es wurde nicht festgelegt, für welchen Einsatzbereich die digitale Signatur der handschriftlichen gleichgestellt sein soll. Diese Problematik wird nun auch mit der Neufassung des SigG nicht gelöst. Deshalb bleibt den Anwendern nichts anderes übrig, als auf die oben angesprochenen Anpassungen im Privatrecht und für den öffentliche Bereich zu warten. Enttäuschend ist auch, daß das Handelsgesetz zur Zeit explizit ausgeklammert worden ist. Der flächendeckende Einsatz der elektrischen Unterschrift wird also noch einige Jahre auf sich warten lassen. Es kann aber schon heute erwartet werden, daß elektronisch unterschrieben eMails den gleichen Rechtscharakter erhalten, wie ihn schon seit Jahren handschriftlich unterschriebene Faksimiles haben. Wenn hier auch die ersten Präzedenzfälle vor Gericht noch ausgefochten werden müssen.
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