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Gesetz zum Elektronischen Geschäftsverkehr
Am 21. Dezember 2001 trat das Gesetz zum Elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) in Kraft. Es enthält wichtige Änderungen des Teledienstegesetzes (TDG) und des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG). Das EGG setzt zunächst den wesentlichen Teil der europäischen eCommerce-Richtlinie in Deutschland um.
Es ist zunächst positiv zu vermerken, dass Deutschland und nur vier weitere Mitgliedsstaaten die Umsetzung der Richtlinie innerhalb der gegebenen 18 Monatsfrist erreicht haben. Alle anderen Länder haben um eine Fristverlängerung gebeten. Dieses ist deutlicher Hinweis dafür, dass die eCommerce-Richtlinie insgesamt tiefgreifendere Einschnitte in die nationalen Bestimmungen verlangt, als bisher angenommen. So sind auch die neuen Regelungen als Teil einer umfassenden Überarbeitung des Rechts für die Informations- und Kommunikationsdienste, mit dem die Bundesregierung einen modernen Rechtsrahmen für diesen Wirtschaftssektor anstrebt, zu sehen. Hierzu zählen neben dem EGG z. B. auch das Signaturgesetz, die Signaturverordnung und das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften im Privatrecht, aber auch die Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabenverordnung.
Der wesentlichste und am häufigsten diskutierte Aspekt der neuen Regelungen ist die Einführung des Herkunftslandprinzips. Hier hat sich die Wirtschaft durchgesetzt. Unternehmen müssen sich nicht in die Rechtsordnungen anderer EU-Staaten einarbeiten, sondern können sich auf ihr vertrautes Rechtsumfeld verlassen. Im Sinne des Verbraucherschutzes ist dieses aber durchaus als nachteilig zu betrachten. Um nicht Gefahr zu laufen, aus Sicht des Wettbewerbsrechts ins Hintertreffen zu geraten, sah sich die Bundesregierung gezwungen, im Zusammenhang mit dem Herkunftslandprinzip Zugabeordnung und Rabattgesetz zu streichen. In diesem Zuge kann auch für dieses Jahr noch erwartet werden, dass das schon häufig diskutierte Ladenschlussgesetz wieder einmal überarbeitet wird. Da im eCommerce keine Ladenschlusszeiten gelten, argumentiert bereits heute der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) mit Wettbewerbsverzerrungen. Dieses wird auch durch das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezüglich Sonntagsöffnungen von Apotheken bekräftigt.
Abgesehen von den oben genannten Rahmenparametern wird der Gesetzgeber zukünftig eine revisionssichere Protokollierung von Geschäftstransaktionen verlangen. In diesem Zusammenhang wurde in der Vergangenheit bereits häufiger vom „elektronischen Poststempel“ gesprochen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die reine Protokollierung von Transaktionen im eBusiness nicht ausreichen werden. Zur Zeit erleben wir mit dem eCommerce einen wesentlichen Wandel des herkömmlichen Dokumenten-Begriffs. Aus diesem Grund werden Themen wie Web-Transaction-Capturing an Gewicht gewinnen. Es wird nämlich nicht mehr ausreichen, einzelne Transaktionen aufzuzeichnen, sondern wesentlich wird sein, z. B. den Zustand eines Angebots im Web zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweisen zu können. Dabei muss berücksichtigt werden, dass ein Angebot nicht immer auf der selben Site zu sehen sein muss, auf der die Zustimmung zum Vertragsinhalt abgegeben wird.
Weitere Aussagen des Teledienstegesetzes (TDG) sind die grundlegende Unterscheidung von Content, Service und Access Providern und die strikte Differenzierung welche Partei sich für welche Inhalte verantwortlich fühlen muss. Leider bleibt die eigentliche Bestimmung des Begriffes Inhalt nicht. Die prinzipielle Dienstleistung der störungsfreie Übermittlung von Daten verkommt dabei zu einer Nebenpflicht. Auch rechtswidrige Inhalte wie extremistische Propaganda-Texte sind zukünftig auch nicht mehr durch den Betreiber zu verantworten, sondern nur noch nach Aufforderung und im Sinne der Verhältnismäßigkeit durch den Provider zu entfernen. Weiterhin werden Diensteanbieter auch in Zukunft von der Verantwortung für Vorgänge freigestellt, die sie nicht kennen und technisch nicht beeinflussen können.
Bezüglich personengebundener Daten schreibt das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) vor, dass nur so wenig Daten wie möglich gesammelt werden dürfen. Dieses betrifft im wesentlichen Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten. Dafür hat eine Person nun das Recht, die gespeicherten Informationen einsehen zu können. Dieses auch elektronisch. Daten- und Verbraucherschutz soll zukünftig also wesentlich durch die Eigenverantwortung der Wirtschaft gewährleistet werden.
Zu guter letzt folgt das EGG der Reform des Rechts der elektronischen Signaturen, das die Voraussetzung für einen sicheren elektronischen Geschäftsverkehr bildet. Es wurde mit dem neuen Signaturgesetz und der neuen Signaturverordnung europaweit vereinheitlicht. Damit soll eine rechtliche Gleichbehandlung des elektronischen Geschäftsverkehrs gegenüber der traditionellen Schriftform sichergestellt werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Bundesregierung eventuell wie die meisten anderen europäischen Staaten ebenfalls um eine Fristverlängerung hätte bitten sollen. Die Regierung versucht mit viel Ehrgeiz die Weichen für einen modernen Staat zu stellen. Die meisten damit umzusetzenden Änderungen in der Gesetzgebung sind aber doch häufig so komplex und tiefgreifend, dass diese besser durchdacht werden sollten. Zum großen Teil ist mit der Umsetzung des EGG das selbst definierte Ziel zur Stärkung des Verbraucherschutzes auf der Strecke geblieben. Auch andere Gesetzesänderungen wie eine vorher nicht angekündigte Änderung im Urheberrecht, die in dieser Woche im Bundestag verabschiedet werden soll, bezeugen die teilweise kurzfristige Sichtweise der Dinge. Im Fall des Urheberrechts z. B. sahen sich die Betroffenen nur noch in der Lage, durch einen offenen Brief in weitverbreiteten Tageszeitungen ihre Bedenken anzumelden.
Rechtshinweis
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Seitentitel: Rechtsfragen_EGG, Zitierung: http://www.PROJECT-CONSULT.com/home.asp?SR=394
Zuletzt aktualisiert am: 30.1.2002
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